Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Umfang und Gültigkeit
1.1. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
(AGB) der Teleport Consulting und Systemmanagement GmbH,
Gutenbergstraße 1, A-6858 Schwarzach, FN 132987 w,
UID: ATU 38814501, ("Teleport") gelten für
alle Lieferungen und Dienstleistungen, die Teleport gegenüber
dem Kunden erbringt. Sie gelten auch für zukünftige
Geschäfte zwischen Teleport und dem Kunden, auch wenn
nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2. Teleport ist berechtigt, die AGB zu ändern. Die
aktuelle Fassung der AGB ist auf der Internetseite der Teleport
(http://www.salzburg24.at) abrufbar und wird dem Kunden
auf Wunsch zugesandt. Änderungen sind auch für
bestehende Vertragsverhältnisse wirksam.
Sofern die Änderungen den Kunden nicht ausschließlich
begünstigen, wird eine Kundmachung der Änderungen
mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen
erfolgen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag
bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos zu kündigen.
Außerdem wird Teleport den Kunden ein Monat vor Inkrafttreten
der Änderungen von ihrem wesentlichen Inhalt in geeigneter
Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten
Rechnung, informieren und gleichzeitig darauf hinweisen,
dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zum Inkrafttreten
der Änderungen kostenlos zu kündigen. Wird keine
Kündigung durch den Kunden ausgesprochen, gilt dies
als Zustimmung zur Änderung. Auf die Bedeutung dieses
Verhaltens wird der Kunde zu Beginn der Frist besonders
hingewiesen.
1.3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen
und Nebenabreden gelten nur dann, wenn Teleport diesen ausdrücklich
und – außer gegenüber Verbrauchern - schriftlich
zustimmt.
2. Preise und Zahlung
2.1 Es gelten die im Auftragsformular angeführten
Preise. Allfällige Transport- und Verpackungskosten,
sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.
2.2. Zahlungen für Waren und Dienstleistungen sind
prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlung
mittels Bankeinzug oder Kreditkarte wird der Abbuchung des
vereinbarten bzw. geänderten Entgelts zugestimmt. Der
Kunde erteilt weiters seine Zustimmung dazu, dass sämtliche
Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form
an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden
dürfen.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkarte
nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus
entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung zu seinen
Lasten gehen, er damit verbundene Spesen zu tragen hat und
Verzugszinsen verrechnet werden können. All dies gilt
sinngemäß auch bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren,
insbesondere hat der Kunde auch die im Fall einer Rückbuchung
anfallenden Spesen zu ersetzen.
Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung.
Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach
Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige
Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige
Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Die Verrechnung
des Internet-Dienstes erfolgt vierteljährlich im Voraus.
Die Verrechnung des Verkehrsentgeltes für Sprachtelefonie
erfolgt zweimonatlich.
2.3. In der Abrechnung werden die Gesamtsumme der Entgelte
sowie eine Gliederung dieser nach Zonen angezeigt. Auf Wunsch
des Kunden wird ein kostenloser Einzelentgeltnachweis in
Papierform erstellt. Dieser zeigt den Zeitpunkt, die Dauer,
die passive Teilnehmernummer in verkürzter Form sowie
das geschuldete Entgelt für jedes einzelne Gespräch.
Bei Einzelentgeltnachweisen sind weiters die Angaben entsprechend
den Bestimmungen der Einzelentgeltnachweisverordnung (sofern
eine solche erlassen wurde) enthalten.
2.4. Bei Zahlungsverzug ist Teleport berechtigt, nach vorheriger
Mahnung unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist
und Androhung der Dienstesunterbrechung oder -abschaltung
Leistungen auszusetzen, Waren zurückzubehalten oder
das Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung
aufzulösen und Mahnspesen sowie Verzugszinsen von 6%
über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen. Teleport
ist bei Zahlungsverzug weiters berechtigt, sämtliche
zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen
Kosten zu verrechnen.
2.5. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen
sind vom Kunden innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum
schriftlich einzubringen, andernfalls die Forderung als
anerkannt gilt. Sollten sich nach einer Prüfung durch
Teleport die Einwendungen des Kunden aus Sicht von Teleport
als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 2 Monaten
ab Zugang der Stellungnahme von Teleport, bei sonstigem
Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen,
den Rechtsweg zu beschreiten oder die Rundfunk- und Telekom-Regulierungs
GmbH als Streitschlichtungsstelle gemäß §122
TKG 2003 innerhalb eines Monats ab Zustellung der Stellungnahme
von Teleport anzurufen und binnen eines weiteren Monats
nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens
den Rechtsweg zu beschreiten. Teleport wird den Kunden auf
diese Fristen und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen
hinweisen.
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde
zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit
der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben.
2.6. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Teleport
mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist unzulässig.
Für Verbrauchergeschäfte gilt: Die Aufrechnung
mit offenen Forderungen gegenüber Teleport ist nur
möglich, sofern entweder Teleport zahlungsunfähig
ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen
Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Kunden
gerichtlich festgestellt, oder von Teleport anerkannt worden
ist.
2.7. Für den Fall, dass Fehler festgestellt werden,
die sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnten,
und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt,
wird von Teleport eine auf dem Durchschnittsbetrag der letzten
drei Rechnungen basierende Pauschalabgeltung festgesetzt
bzw., falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei
Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.
3. Entgelt, Entgeltänderungen
3.1. Für die Installation der Teleport-Einrichtungen
ist Teleport vom Kunden ein einmaliges Entgelt zu leisten,
dessen Höhe sich nach dem tatsächlichen Material-
und Zeitaufwand unter Berücksichtigung der von Teleport
bekannt gegebenen Materialkosten und Installationssätze
ergibt.
3.2. Für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen
ist vom Kunden ein regelmäßiges Entgelt zu leisten.
Das regelmäßige Entgelt setzt sich aus einem
fixen Betrag für die Bereitstellung und einem variablen
Betrag für die tatsächliche Inanspruchnahme zusammen.
Im ersten Monat wird die Höhe des fixen Betrags aliquot
nach der Anzahl der nach Leistungsbeginn verbleibenden Tage
dieses Monats berechnet, wobei der Monat mit 30 Tagen berechnet
wird.
3.3. Teleport behält sich bei Änderungen der
für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten,
Interconnectiongebühren, Stromkosten, Änderung
oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen
Abgaben) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des
Entgeltes vor. Im Falle einer Entgeltänderung verständigt
Teleport den Kunden in geeigneter Form spätestens zwei
Monate vor Eintritt der Änderung. Der Kunde hat in
diesem Fall das Recht zur kostenlosen Kündigung des
Vertrages. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,
wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß
einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten
Index angepasst werden (§ 25 (3) TKG). Wird keine Kündigung
durch den Kunden ausgesprochen, gilt dies als Zustimmung
zur Änderung. Auf die Bedeutung dieses Verhaltens wird
der Kunde zu Beginn der Frist besonders hingewiesen.
3.4. Streitbeilegung: Unbeschadet der Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte kann der Kunde Streit- oder Beschwerdefälle
der Regulierungsbehörde vorlegen. Teleport ist verpflichtet,
an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung
der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen
oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall
mitzuteilen.
4. Haftung
4.1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (außer
bei Personenschäden), Vermögensschäden, entgangenen
Gewinn, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen
Dritter gegen den Kunden wird generell ausgeschlossen; Für
Verbraucher gilt: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
außer bei Personenschäden wird ausgeschlossen.
4.2. Teleport haftet nicht für Unterbrechungen und
deren Folgeschäden oder Schäden irgendwelcher
Art, die in der Sphäre dritter Unternehmen, deren sich
Teleport bei der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen
bedient, entstehen sofern sie nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verschuldet wurden.
4.3. Die Haftung von Teleport ist für jedes schadensverursachende
Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten
mit Euro 750.000,-- beschränkt. Dies gilt nicht für
Verbraucher.
4.4. Teleport haftet nicht für Schäden, die auf
Handlungen Dritter, höherer Gewalt (z.B. Feuer- und/oder
Wasserschäden, atmosphärische Entladungen) oder
Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene Geräte
zurückzuführen sind.
4.5. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen;
bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust von
Teleport nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
5. Einzuhaltende Rechtsvorschriften und Richtlinien
5.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verboten ist jede
Datenübermittlung, die die öffentliche Ordnung
und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder
gegen Gesetze verstößt oder eine grobe Belästigung
oder Verängstigung anderer Benützer zur Folge
hat oder haben könnte. Die Daten müssen den Vorschriften
des österreichischen Rechts entsprechen und dürfen
keinerlei Bezug zu Pornographie, Diskriminierung, politischen
Extremismus, Terrorismus oder dgl. enthalten. Ausschließlich
der Kunde ist für den Inhalt und die Art der von ihm
übermittelten Informationen verantwortlich. Er hat
für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen
zu sorgen.
5.2. Der Kunde verpflichtet sich, Teleport von jedem Schaden,
der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Daten und Nachrichten
entsteht insbesondere wegen zivil- oder strafrechtlicher,
gerichtlicher oder außergerichtlicher Inanspruchnahme,
völlig schad- und klaglos zu halten.
5.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters, sämtliche
Verhaltensrichtlinien und technische Richtlinien in der
jeweils gültigen Fassung, auf die auch in elektronischer
Form bei Nutzung der von Teleport angebotenen Leistungen
hingewiesen wird, zu lesen und einzuhalten.
6. Datenschutz
6.1. Teleport kann ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis
mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse,
Email-Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des
Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Auf ausdrücklichen
schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung
ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten
werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen
Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung
von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe
von Teilnehmerverzeichnissen ist gemäß §
103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird Teleport
keine elektronischen Profile der Kunden erstellen. Zur ordnungsgemäßen
Abwicklung des Vertragsverhältnisses wird Teleport
auf Grundlage der vertraglichen Beziehung zum Kunden folgende
personenbezogene Daten (Stammdaten) ermitteln und verarbeiten:
Vor- und Familienname, akademischer Grad, Post- und E-Mail
Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation,
Bonität, Berufsbezeichnung Informationen über
Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten,
sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses.
Stammdaten werden gemäß § 97 Abs 2 TKG 2003
von Teleport spätestens nach der Beendigung der vertraglichen
Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese
Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen
oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige
gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
6.2. Teleport wird Zugangsdaten und andere personenbezogene
Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen
und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen
sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten
von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind bis zum
Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung
rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf
Zahlung geltend gemacht werden kann bzw. solange dies aus
den genannten technischen Gründen bzw. zur Überprüfung
der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Im Streitfall
wird Teleport diese Daten der entscheidenden Einrichtung
zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer endgültigen
Entscheidung wird Teleport die Daten nicht löschen.
Ansonsten werden Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung
unverzüglich gelöscht oder anonymisiert.
Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung
dazu, dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von
Telekommunikationsdiensten der Teleport, insbesondere zur
Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaues
und der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und
Angeboten von Telekommunikationsdiensten, sowie zur Bereitstellung
von Diensten mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen.
Der Kunde erklärt sich einverstanden, von Teleport
Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services
der Teleport sowie Geschäftspartnern der Teleport in
angemessenem Umfang per E-Mail, Telefon oder Telefax zu
erhalten. Dabei bleiben die Daten des Kunden einschließlich
seines Namens und seiner Email-Adresse und Telefonnummer
ausschließlich bei Teleport. Der Kunde kann diese
Einverständniserklärung jederzeit widerrufen.
Teleport wird dem Kunden in jeder Werbung die Möglichkeit
einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Teleport gemäß
§ 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung
des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung
teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass
Teleport gemäß § 106 TKG 2003 zur Einrichtung
einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung
verpflichtet werden kann. Handlungen von Teleport aufgrund
dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des
Kunden aus.
6.3. Der Kunde stimmt zu, Änderungen seiner Stammdaten,
insbesondere seiner Anschrift (Wohnadresse bzw. Geschäftsanschrift
bei Unternehmern) sowie Änderung der angegebenen TA-Teilnehmernummer,
der Firmenbuchnummer, sonstiger Registernummern und der
Rechtsform unverzüglich der Teleport mitzuteilen. Erfolgt
keine Änderungsmitteilung, gelten Schriftstücke
als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt
bekannt gegebene Anschrift (Wohnadresse bzw. Geschäftsanschrift)
gesandt wurden. Elektronische Erklärungen gelten als
zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene
Email-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie
als zugegangen, wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen
Umständen abgerufen werden kann.
6.4. Der Kunde stimmt jederzeit widerruflich zu, dass eine
Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes
von 1870 oder eine andere Gläubigerschutzinstitution
erfolgt. Er stimmt weiters zu, dass für Bonitätsprüfung
und/oder Inkasso benötigte Daten des Kunden, wie insbesondere
der Name des Kunden (einschließlich frühere Namen),
das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Anschrift, der Beruf,
der vereinbarte Kredit bzw. Kreditrahmen, der offene Saldo
sowie im Falle des Zahlungsverzuges die Mahndaten an Rechtsanwälte
und Inkassoinstitute
übermittelt werden.
7. Dienstleistungen
7.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich
aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den (allfälligen)
sich darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen)
Vereinbarungen der Vertragsparteien.
7.2. Teleport ist berechtigt aus techologischen, rechtlichen
oder wirtschaftlichen Gründen die Zugangstechnologie
für einen Internet-Anschluss einseitig zu ändern,
sofern diese Änderung für den Kunden zumutbar
ist. Die Änderung darf sich nicht nachteilig für
den Kunden auswirken. Allfällige Kosten für die
Änderung der Zugangstechnologie müssen von Teleport
getragen werden.
7.3. Die Herstellungsfrist für alle von Teleport angebotenen
Dienste beträgt, ab der Annahme der eingegangenen Bestellung
durch Teleport, 8 Wochen. Kann Teleport die Herstellungsfrist
nicht einhalten, wird bei einer Verspätung ab der 8
bis 10 Woche 60% ab der 10 Woche 100% des monatlichen Basisanschlusses
gutgeschrieben.
7.4. Die Nutzung der Teleport-Dienstleistungen durch Dritte
sowie die unentgeltliche Weitergabe von Teleport-Dienstleistungen
an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen
Zustimmung von Teleport.
7.5. In den Preisen für Internet-Dienste sind Kosten
der Nutzung von Übertragungseinrichtungen (wie z.B.
Telefonleitungen der Telekom Austria AG) vom Kunden zum
Teleport-Zugangspunkt nicht enthalten. In den Verkehrsentgelten
für Sprachtelefonie sind alle Kosten (Interconnection,
Joining Link) enthalten.
7.6. Der Kunde ist verpflichtet, Username, Kennwort und
andere Informationen, die zum Zwecke der Identifizierung
gegenüber Teleport nur dem Kunden mitgeteilt werden,
geheim zu halten. Die Haftung der Teleport für Schäden
aus der Verletzung dieser Verpflichtung ist – außer
im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
von Teleport - ausgeschlossen.
7.7. Teleport trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte
Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung
bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität
richtet sich nach den Haftungsbestimmungen Punkt 4 Haftung
und den Gewährleistungsbestimmungen in Punkt 8 Gewährleistung.
7.8. Wiederholt vertragswidrige oder einmalige grob vertragswidrige
Nutzung von Internet-Dienstleistungen der Teleport berechtigen
diese zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung,
zum sofortigen Entzug der Zugangsberechtigung und zur Verrechnung
des Aufwandes zur Lokalisierung, Feststellung des Umfanges
und Behebung des Schadens auf dem System von Teleport und
anderen betroffenen Systemen. Dies gilt sinngemäß,
wenn der Kunde die unbefugte Nutzung von Dienstleistungen
der Teleport gestattet oder fördert. Der Kunde haftet
für alle Folgen und Nachteile, die Teleport oder Dritten
aus jeder schuldhaft vertragswidrigen Nutzung von Dienstleistungen
der Teleport entstehen.
7.9. Teleport ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen
unentgeltlich zu erbringen oder technische Hilfe unentgeltlich
zu leisten, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Dienstleistungen
der Teleport nutzen zu können.
7.10. Teleport behält sich vor, einzelne Angebote
zu sperren, wenn dies nach Ansicht der Teleport erforderlich
ist, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen oder
einen drohenden rechtswidrigen Zustand zu vermeiden.
7.11. Sämtliche Accounts berechtigen zum Transferieren
von Datenmengen, wie sie in der jeweiligen Leistungsbeschreibung
angegeben sind. Sofern die Leistungsbeschreibung keine Regelung
enthält, gilt das Limit von 1,5 Gigabyte/Monat. Bei
einer Überschreitung dieses Limits behält sich
der ISP eine Verrechnung nach dem jeweils in der Leistungsbeschreibung
ausgewiesenen Volumspreis pro Volumseinheit über dem
Limit vor. Teleport stellt als unverbindliche Serviceleistung
dem Kunden die Möglichkeit zur Verfügung, sein
aktuell verbrauchtes Datenvolumen online abzufragen.
8. Gewährleistung
8.1. Teleport betreibt die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher
Sorgfalt. Teleport übernimmt jedoch keine Gewähr
dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich
sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt
werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen
Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Umfang und die Verfügbarkeit
der angebotenen Dienste bzw. der vertraglichen Leistungen
ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen
in der gültigen Fassung. Teleport ist berechtigt, von
ihr zu erbringende Dienstleistungen ohne Vorankündigung
zu Wartungszwecken oder dgl., von technischen Geräten
kurzfristig in zumutbarem Ausmaß einzuschränken,
ohne dass dies zu einer Minderung des Entgelts berechtigen
würde.
8.2. Teleport haftet nicht für Fehler und Störungen,
die im öffentlichen Fernmeldenetz zwischen Kunden und
Teleport - Zugangspunkt oder in Netzbereichen, auf deren
technische Betriebs- und Funktionsfähigkeit Teleport
keinen Einfluss hat, auftreten. Teleport wird den Kunden
– soweit dies tunlich bzw. zumutbar ist – rechtzeitig
hinweisen. Die Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen,
wenn Mängel auf eine Selbstwartung des Kunden zurückzuführen
sind und insbesondere aufgrund nicht von Teleport bewirkter
Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung
der Installationserfordernisse oder der Verwendung ungeeigneter
Betriebsmaterialien entstehen.
9. Bestimmungen bei Warenlieferungen
9.1. Alle Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen
Bezahlung im Eigentum der Teleport.
9.2. Gelieferte Waren sind unverzüglich zu untersuchen.
Dabei festgestellte Mängel sind spätestens binnen
3 Tagen nach Lieferung schriftlich und substantiiert zu
rügen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig
erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung
von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen,
sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln,
sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für Verbraucher.
9.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber
Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist –
außer gegenüber Verbrauchern - ausgeschlossen,
soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ein Rückgriffsrecht
gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
9.4. Abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Kunden
von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält
sich Teleport das Recht vor, den Gewährleistungsanspruch
nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung
zu erfüllen. Dies gilt nicht für Verbraucher.
9.5. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden erlischt,
sobald Reparaturen oder Änderungen eigenmächtig
oder von Dritten vorgenommen werden, wenn ein Mangel durch
diesen Eingriff entsteht. Weiters bestehen keine Gewährleistungsansprüche,
wenn der Kunde selbst oder ein nicht von Teleport ausdrücklich
ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung
von Teleport Teleport-Einrichtungen beschädigend wartet
oder gar ändert.
10. Bestimmungen für Information-Provider
10.1. Information-Provider sind Personen, die der Teleport
entgeltlich oder unentgeltlich Daten und Informationen zur
Weiterverbreitung mit den von der Teleport betriebenen Diensten
zur Verfügung stellen. Information-Provider sind stets
verpflichtet, Daten und Informationen mit größter
Sorgfalt auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Aktualität
zu überprüfen und stets nur inhaltlich richtige
und aktuelle Daten und Informationen der Teleport zur Verfügung
zu stellen.
Wo dies technisch möglich ist, werden Information-Provider
der Teleport zur Verfügung gestellte Daten und Informationen
auf eigene Kosten selbst warten und selbst für deren
ständige Richtigkeit und Aktualität sorgen. Im
Übrigen werden Information-Provider der Teleport Aktualisierungshinweise
unverzüglich in einem von der Teleport zu bestimmenden,
zur Datenweiterverarbeitung geeigneten Format mitteilen.
10.2. Teleport ist berechtigt, ihr zur Verfügung gestellte
Daten und Informationen (Artikel, Stories, Grafiken, Bilder,
Fotografien und dgl.) nach ihrem eigenen Ermessen zu ändern
und nach ihrem Belieben in den von ihr betriebenen Diensten
zu verwenden, ohne dass dies von der Teleport gesondert
abzugelten wäre.
10.3. Information-Provider leisten Gewähr dafür,
dass die zur Verfügung gestellten Daten und Informationen
keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen und insbesondere
nicht mit Rechten Dritter (Urheberrechten) belastet sind.
Bei Verletzung dieser Verpflichtung werden Information-Provider
die Teleport von allen daraus resultierenden Ansprüchen
und (Rechtsverfolgungs-) Kosten schad- und klaglos stellen.
11. Bestimmungen für "Internet über
TV-Kabel"
11.1. Voraussetzung für die Erbringung von Internetdienstleistungen
über TV-Kabel ist eine Vereinbarung zwischen Teleport
und dem jeweiligen TV-Kabelnetzbetreiber, eine Vereinbarung
des Kunden mit dem jeweiligen TV-Kabelnetzbetreiber und
eine Vereinbarung des Kunden mit Teleport über die
Erbringung von Internet Dienstleistungen via TV-Kabel
11.2. Teleport erbringt Internetzugangsdienstleistungen
samt den jeweils im Einzelvertrag genannten Zusatzdiensten
vom Standort von Teleport bis zum mit dem jeweiligen TV-Kabelpartner
vereinbarten Übergabepunkt. Die derzeit angebotene
Datenübertragungskapazität beträgt maximal
1536 kbit/s downstream und 256 kbit/s upstream und basiert
auf einem statistischen durchschnittlichen Overbooking Faktor
von 1:30. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt
sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den (allfälligen)
sich darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen)
Vereinbarungen der Vertragsparteien.
11.3. Die Beendigung der Vereinbarung mit dem jeweiligen
TV-Kabelpartner über die Zurverfügungstellung
des TV-Kabelanschlusses aus welchem Grunde auch immer berechtigt
Teleport, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung aufzulösen. Dieses Recht von Teleport gilt
unabhängig von Punkt 7.2. Wird auf Grund einer vom
TV-Kabelpartner veranlassten Sperre oder Kündigung
die Zurverfügungstellung des TV-Kabelanschlusses eingestellt,
so ist Teleport berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Internetzugangsleistungen für die Dauer der Sperre
einzustellen.
11.4. Die Installation von „Internet über TV-Kabel“
erfolgt durch den jeweiligen TV-Kabelpartner Es gelten dafür
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen
TV-Kabelpartners.
12. Bestimmungen für "Wireless Internet"
12.1. Voraussetzung für die Erbringung von Internetdienstleistungen
über "Wireless Internet" ist eine Sichtverbindung
zu einem Sendestandort von Teleport und die Montage eines
passendes Empfängers auf der Liegenschaft des Kunden.
12.2. Die Installation von "Wireless Internet"
erfolgt durch Teleport bzw. durch von Teleport beauftragte
Unternehmen. Es gelten die AGBs von Teleport. Der Umfang
der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen
Leistungsbeschreibung und den (allfälligen) sich darauf
beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen) Vereinbarungen
der Vertragsparteien. Über die Standardinstallation
hinausgehende Sonderwünsche sind vom Kunden selbst
abzuklären und zu bezahlen.
12.3. Teleport erbringt die "Wireless Internet"-Dienstleistungen
samt den jeweils im Einzelvertrag genannten Zusatzdiensten
vom Standort von Teleport bis zum Empfänger des Kunden.
Die derzeit angebotene Datenübertragungskapazität
beträgt maximal 1536 kbit/s downstream und 1024 kbit/s
upstream und basiert auf einem statistischen durchschnittlichen
Overbooking Faktor von 1:30.
12.4. Sollte die technische Verfügbarkeit von "Wireless
Internet" am Standort des Kunden nicht mehr möglich
sein (beispielsweise aufgrund von neuen Gebäuden, die
einen Sichtkontakt verhindern, etc.), so sind beide Vertragspartner
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag aus wichtigem
Grunde aufzulösen. Der Kunde ist verpflichtet an der
Herstellung und Aufrechterhaltung der technischen Erreichbarkeit
mitzuwirken (beispielsweise durch Zurückschneiden von
Pflanzen, die über die Sendeanlage wachsen).
13. Bestimmungen für „Internet über
ADSL“
13.1. Voraussetzung für die Erbringung von Internet
Dienstleistungen via ADSL durch Teleport ist das Bestehen
eines Teilnehmeranschlusses des Kunden bei der Telekom Austria
AG (Tarifmodelle: Standardtarif, Geschäftstarif 1,
2 oder 3). Der Kunde ist diesbezüglich Vertragspartner
der Telekom Austria AG, die auch die Entgelte für diese
Leistungen direkt mit dem Kunden verrechnet.
Im Verhältnis des Kunden zur Telekom Austria AG gelten
die "AGB Online" einschließlich der dazugehörigen
Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen der Telekom
Austria AG. Für die ADSL Zugangsleistung wird von der
Telekom Austria AG ein Teilbetrag in Rechnung gestellt;
in dem von Teleport verrechneten Betrag ist auch die von
Teleport erbrachte Leistung "Zugang zum Internet"
enthalten - der Kunde ist diesbezüglich Vertragspartner
von Teleport.
13.2. Voraussetzungen der Leistungserbringung:
Teleport erbringt die nachstehenden Internetdienstleistungen,
wenn
• Eine Vereinbarung zwischen Teleport und der Telekom
Austria AG darüber besteht;
• Der Kunde eine Vereinbarung mit der Telekom Austria
AG über die Zurverfügungstellung eines Fernsprechanschlusses
(ISDN oder POTS) und der ADSL Zugangsleistung getroffen
hat;
• Der Kunde eine Vereinbarung mit Teleport über
die Erbringung von Internet Dienstleistungen über ADSL-Zugangsleistungen
getroffen hat.
13.3. Teleport erbringt Internetzugangsdienstleistungen
samt den jeweils im Einzelvertrag genannten Zusatzdiensten
vom Standort von Teleport bis zum jeweils mit der Telekom
Austria AG vereinbarten Übergangspunkt von Teleport.
Die derzeit angebotene bzw. für dieses Produkt angebotene
Datenübertragungskapazität der Telekom Austria
AG beträgt max. 1024 kbit/s downstream (vom Übergangspunkt
des ADSL SERVICE zum Kunden) und max. 256 kbit/s upstream
(vom Kunden zum Übergangspunkt des ADSL Service) und
basiert auf einem statistischen durchschnittlichen Overbooking
Faktor von 1:30. Für die Dimensionierung der Übertragungskapazität
vom Übergangspunkt des ADSL Services (Schnittstelle
zwischen Telekom Austria AG und Teleport) an, ist Teleport
verantwortlich. Störungen, Mängel oder Schäden
sind in allen Fällen, gleich ob der Kunde sie bei der
Erbringung der Internetzugangsdienstleistungen von Teleport
oder der ADSL Zugangsleistung der Telekom Austria AG vermutet,
immer bei Teleport zu melden. Die Zuordnung der Störung
bzw. Behebung erfolgt in Kooperation durch Teleport und
die Telekom Austria AG.
13.4. Die Beendigung der Vereinbarung mit der Telekom Austria
AG über die Zurverfügungstellung des Fernsprechanschlusses
und/oder der ADSL Zugangsleistungen aus welchem Grunde auch
immer berechtigt Teleport, den Vertrag aus wichtigem Grund
mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Dieses Recht von Teleport gilt unabhängig von Punkt
7.2.
Wird auf Grund einer von der Telekom Austria AG veranlassten
Sperre oder Kündigung die ADSL Zugangsleistung der
Telekom Austria AG eingestellt, ist Teleport berechtigt,
nicht aber verpflichtet, die Internetzugangsleistungen für
die Dauer der Sperre einzustellen.
Die Beendigung des Vertragsverhältnisses des Kunden
zu Teleport bewirkt - außer im Fall des Providerwechsels
- auch eine Beendigung der Vereinbarung mit der Telekom
Austria AG über die Zurverfügungstellung von ADSL
Zugangsleistungen. Beabsichtigt der Kunde einen Wechsel
zu einem anderen Provider, so ist auf den Bestellformularen
der Hinweis "Providerwechsel" anzumerken, um einen
reibungslosen Übergang zu ermöglichen.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
auf Grund der von den Providern gewählten unterschiedlichen
Vereinbarungen mit der Telekom Austria AG Änderungen
in den von der Telekom Austria AG verrechneten Entgelte
laut Entgeltbestimmungen für "Online Dienste"
erfolgen können und die Telekom Austria AG für
den Umstellungsaufwand im Rahmen des Providerwechsels ein
Entgelt verrechnet. Mit dem Providerwechsel erklärt
der Kunde rechtsverbindlich sein Einverständnis zu
dieser Vertrags- und Entgeltänderung auch gegenüber
der Telekom Austria AG, als deren Erklärungsempfänger
insoweit der neue Provider angesehen wird.
Festgehalten wird, dass die Kündigung des Teilnehmeranschlusses
der Telekom Austria AG durch den Kunden das Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und Teleport unberührt lässt.
14. Bestimmungen für „highspeed Telefon“
(VoIP)
14.1. Die Technologie Voice over IP (VoIP) nutzt das Internet
für die Telefonie. In Datenpakete zerlegte Sprachdaten
werden dabei über eine Breitband-Internet Leitung versendet.
Kunden von highspeed Telefon können dabei sowohl andere
highspeed Telefon Anschlüsse erreichen, als auch nationale
und internationale Mobilfunk- und Festnetze.
14.2. Die Dienste von highspeed Telefon stehen dem Kunden
mindestens zu 99% im Jahresschnitt zur Verfügung. Generell
ist highspeed Telefon von 0-24 Uhr verfügbar.
14.3. Das vereinbarte Entgelt ist vom Kunden gemäß
der aktuellen Preisliste zu entrichten.
Andernfalls ist Teleport nicht verpflichtet, den Dienst
highspeed Telefon für den Kunden aufrecht zu erhalten.
14.4. highspeed Telefon kann nur in Verbindung mit einem
highspeed Internet Breitband-Anschluss von Teleport verwendet
werden.
14.5. Falls der Kunde den Provider wechselt, kann die Rufnummer
mitgenommen werden. Bei dieser Portierung muss der neue
Standort ebenfalls in der Region sein und der Kunde hat
ein Entgelt entsprechend der Tarifbestimmungen zu entrichten.
14.6. highspeed Telefon wird im Rahmen des zurzeit technisch
und betrieblich Möglichen angeboten.
Die Qualität entspricht den anerkannten europäischen
und internationalen Standards.
Temporäre Einschränkungen aufgrund externer von
Teleport nicht beeinflussbarer Einwirkungen können
bestehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass highspeed Telefon im Falle eines Netzausfalls nicht
funktioniert.
Verbindungen zu Netzen Dritter erfolgen nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten. Für die Inanspruchnahme
von Netzen Dritter gelten die technischen, rechtlichen und
wirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen dieser Netzbetreiber.
15. Bestimmungen für "Sprachtelefonie"
15.1. Die Qualität der Dienstleistung entspricht den
ETSI und ITU Standards.
15.2. Teleport behält sich das Recht vor, die vom
Kunden in seiner Bestellung gewünschte Teilnehmerrufnummer
nicht einzurichten, wenn dies aus technischen Gründen
nicht möglich ist oder über diese Nummer bereits
ein anderer Teilnehmervertrag besteht.
15.3. Teleport behält sich das Recht vor, das Angebot
der Dienstleistungen aus technischen Gründen (ein Fehler
in der Hard- bzw. Software), aus rechtlichen oder betrieblichen
Gründen (bei mangelnder Eigenmacht, bzw. Besachwalterung
des Kunden) oder aus wirtschaftlichen
Gründen (mangelnde Bonität) abzulehnen.
15.4. Soweit die Teleport die Anzeige der Rufnummer anbietet,
hat der Kunde außer bei Notrufen die Möglichkeit,
die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig
und entgeltfrei zu unterdrücken. Soweit die Teleport
die Anzeige der Rufnummer des Anrufers anbietet, hat der
Kunde die Möglichkeit, die Anzeige eingehender Anrufe
selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird
die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung
angezeigt, hat der Kunde die Möglichkeit, eingehende
Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt
wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen. Soweit
die Teleport die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen anbietet,
hat der Kunde die Möglichkeit, die Anzeige seiner Rufnummer
beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
16. Störungen und Wartungsarbeiten
16.1. Folgende Zeiträume werden als "ordentliche
Betriebsunterbrechung" bewertet und sind keine Störungs-
oder Ausfallzeiten:
• Vom Kunden zu vertretende Störungen oder Verzögerungen
bei der Durchführung der Entstörung,
• Störungen, die ausschließlich von Dritten
zu vertreten sind, insbesondere weil sie durch von Dritten
angemietete Übertragungswege auftreten,
• Störungen auf Grund höherer Gewalt,
• Betriebsunterbrechungen, die zur Vornahme betriebsnotwendiger
Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes
notwendig sind und von denen der Kunde mindestens 48 Stunden
vorher verständigt wurde sowie
• notwendige Wartungsarbeiten.
Der Entgeltanspruch der Teleport bleibt in diesem Fall
unberührt.
16.2. Bei technischen Störungen, die durch ein störendes
Gerät des Kunden verursacht werden, wird der Kunde
aufgefordert, das störende Gerät zu entfernen.
Kommt der Kunde der Aufforderung nicht nach und ist eine
Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes
oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann Teleport
den Anschluss vom Netz oder Dienst trennen. Erhebt der Kunde
nach Erhalt der Aufforderung Einspruch und ist keine Beeinträchtigung
oder Gefährdung gegeben, obliegt die Entscheidung der
Regulierungsbehörde, ob der Kunde vom Dienst zu trennen
ist.
17. Entstörung
17.1. Der Kunde hat Störungen, Mängel oder Schäden
unverzüglich Teleport anzuzeigen und die Entstörung
umgehend zu ermöglichen, wobei auf Verlangen von Teleport
der Zutritt zu den von ihr zur Verfügung gestellten
Einrichtungen ermöglicht werden muss.
17.2. Teleport wird mit der Behebung von Störungen
innerhalb der Regelentstörungszeit beginnen.
Regelentstörungszeit ist die Zeit von 8.30 bis 17.30
Uhr an Werktagen. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Entstörungen
außerhalb der Regelentstörungszeit und Entstörungen
zu besonderen Bedingungen führt Teleport jeweils nach
Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch, wobei
vor der Entstörung auf die Entgeltpflicht hingewiesen
wird.
17.3. Die Entstörfrist beträgt für alle
eingegangenen Störungsmeldungen zwei Arbeitstage und
gilt als eingehalten, wenn innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach Störungsmeldung der Übertragungsweg in vollen
Leistungsumfang wieder hergestellt und Rückmeldung
an den Kunden erfolgt ist.
17.4. Kann Teleport die Entstörfrist nicht einhalten,
wird bei einer Verspätung von 2 bis 8 Arbeitstagen
60% bei mehr als 8 Arbeitstagen 100% der monatlichen Basisanschlusskosten
gutgeschrieben.
17.5. Wird Teleport zur Störungsbehebung aufgefordert
und ist die Störungsursache vom Kunden zu vertreten,
so sind Teleport von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr
erwachsene Aufwendungen vom Kunden zu bezahlen.
17.6. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei
der Durchführung der Entstörung bewirken kein
Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung der
monatlichen Entgelte.
18. Übertragung des Vertrages an Dritte
18.1. Der gänzliche oder teilweise Eintritt eines
Dritten in die Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem
Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Teleport.
In diesem Fall haften der Dritte und der Kunde für
die Pflichten des alten Kunden zur ungeteilten Hand.
18.2. Teleport ist ermächtigt, seine Pflichten ganz
oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen,
oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung
einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon
verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte;
das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt
unberührt.
19. (temporäre) Außerbetriebsetzung
einer Dienstleistung
19.1. Teleport ist zur teilweisen oder gänzlichen
Einstellung der Leistungserbringung (Sperre eines Internet-Anschlusses,
einer Mietleitung, etc.) berechtigt, wenn
• der Kunde mit Hilfe einer Telekommunikationsdienstleistung
von Teleport eine strafgesetzwidrige Handlung verwirklicht
oder belästigende Anrufe tätigt,
• der Kunde stirbt oder im Falle einer juristischen
Person liquidiert wird,
• über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird,
• der Kunde mit der Zahlung des Entgeltes für
Telekommunikationsdienstleistungen im Verzug ist und unter
Androhung der teilweisen oder gänzlichen Einstellung
der Leistungserbringung und Setzen einer zweiwöchigen
Nachfrist erfolglos gemahnt wird oder
• Teleport den Kunden zur unverzüglichen Entfernung
störender oder nicht zugelassener Endgeräte vom
Netzabschlusspunkt auffordert und der Kunde dieser Aufforderung
trotz Beeinträchtigung des Netzes oder eines Dienstes
von Teleport oder einer Gefährdung von Personen nicht
nachkommt.
Teleport wird den Kunden auf die beabsichtigte (teilweise
oder gänzliche) Einstellung der Leistungserbringung
vorweg hinweisen, sofern und soweit dies im Einzelfall tunlich
und für Teleport zumutbar ist.
19.2. Bei einer vom Kunden zu vertretende Sperre behält
sich Teleport vor, eine Sperrgebühr von 25 Euro zu
berechnen, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
von Teleport bleiben vorbehalten.
19.3. Die Sperre wird aufgehoben, sobald die Voraussetzungen
dafür weggefallen sind und der Kunde die Kosten für
die Sperre und ihrer Aufhebung bezahlt hat.
19.4. Soweit Teleport eigene Telefonanschlüsse anbietet,
ist unabhängig von der Sperre eine Verbindung zu Notrufdiensten
möglich.
19.5. Sämtliche Fälle der Dienstunterbrechung
bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der
Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen
den Anspruch von Teleport auf das Entgelt unberührt.
20. Vertragsdauer, ordentliche und außerordentliche
Kündigung
20.1. Die Verträge zwischen Teleport und dem Kunden
werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Kunde verzichtet für die ersten 12 Monate auf die
Kündigung, hierbei kann dann erstmalig unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt
werden. Grundsätzlich kann jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
der Vertrag schriftlich aufgelöst werden.
20.2. Verträge können wegen Zahlungsverzuges
nach vorheriger Mahnung unter Setzung einer zweiwöchigen
Nachfrist und Androhung der Dienstesunterbrechung oder -abschaltung
mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (vgl. Punkt
2.4). Verträge können weiters mit sofortiger Wirkung
aufgelöst werden, wenn
• der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung des
Vertrages oder dieser AGB verstößt, vor allem
gegen solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit
des Dienstes oder dem Schutz der Rechte Dritter dienen,
• über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-,
Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird oder die Öffnung
eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen wird,
• der Kunde bei Vertragsabschluß unrichtige
Angaben gemacht hat oder Umstände verschwiegen hat,
deren Kenntnis Teleport vom Abschluss des Vertrages abgehalten
hätte,
• der Kunde am Teleport-Server einen im Verhältnis
zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen
Datentransfer aufweist,
• der Kunde Einzelplatz Wählleitungsaccounts
(PPP-Verbindungen) mehrfach nutzen lässt,
• ein Einzelplatz Wählleitungsaccount (PPP-Verbindungen)
einen überproportionalen Datentransfer aufweist,
• ein Breitband Internet-Account einen überproportionalen
Datentransfer aufweist,
• der Kunde wiederholt oder grob gegen die Verpflichtung
zur Einhaltung der Rechtsvorschriften oder Verhaltensrichtlinien
gemäß Punkt 5.1. und 5.3 der AGB verstößt
oder
• der Kunde Internet-Dienstleistungen wiederholt vertragswidrige
oder einmalig grob vertragswidrige nutzt.
• Der Kunde eine Änderung der Leistungserbringung
durch Teleport gem. Punkt 7.2. vereitelt. Teleport wird
den Kunden auch auf die beabsichtigte Auflösung vorweg
hinweisen, sofern und soweit dies im Einzelfall tunlich
und für Teleport zumutbar ist.
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung,
die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden
zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von Teleport
auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer
bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem
Grund auch immer, Teleport zur Fortsetzung der vereinbarten
Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Sie ist daher
zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener
Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung
und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses
liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der
Löschung kann der Kunde keinerlei Ansprüche Teleport
gegenüber ableiten.
21. Sonstige Bestimmungen
21.1. Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden,
welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich
zu erfolgen.
21.2. Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie
technische Betreuer von Teleport haben keine Vollmacht,
für Teleport Erklärungen abzugeben, Zusagen zu
treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.
21.3. Teleport ist auf eigenes Risiko ermächtigt,
andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus
diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
21.4. Teleport ist nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter
oder Bote von natürlichen oder juristischen Personen,
die Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung von Einrichtungen
anbieten, die durch die Teleport betrieben werden. Teleport
haftet nicht für die Richtigkeit von Eigenschaften
von solcherart angebotenen Waren oder Dienstleistungen.
21.5. Teleport ist berechtigt, kostenlos erbrachte Dienstleistungen
jederzeit und ohne Vorankündigung unter Haftungsausschluss
einzustellen. Die Rechte des Kunden gemäß §
25 (2) und (3) TKG bleiben auch in diesem Fall unberührt.
21.6. Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen
Notrufnummer 112 wird hingewiesen.
22. Regelungsgegenstand, Geltungsbereich, Erfüllungsort
22.1. Änderungen des Vertrages und seiner Bestandteile
bedürfen der Schriftform. Von diesem Erfordernis kann
nur schriftlich abgegangen werden.
22.2. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Vertrages und seiner Bestandteile - insbesondere dieser
AGB - beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck wirtschaftlich
am nächsten kommt. Dies gilt nicht, würde das
Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für
eine Vertragspartei darstellen.
22.3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und
Teleport gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des
UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.
22.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bregenz;
für Verbraucher gilt §14 KSchG.